Sie haben ein anderes Hochschulstudium (als ein Lehramt-Studium) mit Diplom, Magister oder Master abgeschlossen?

Sofern eine freie Lehrkraftstelle für den Theorieunterricht an einer öffentlichen berufsbildenden Schule nicht mit einer grundständig ausgebildeten Lehrkraft (Lehramtsstudium + Vorbereitungsdienst) besetzt werden kann, können Schulen ihre offene Stelle grundsätzlich mit Lehrkräften ohne abgeschlossene Lehramtsausbildung besetzen. Direkte Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger werden unmittelbar eigenverantwortlich im Theorieunterricht eingesetzt und berufsbegleitend für die Lehrkrafttätigkeit qualifiziert.

Hinweis:
Eine Orientierung zu allen Einstiegsmöglichkeiten in das Lehramt nebst aktuellen Hinweisen finden Sie auf der Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums!

http://www.mk.niedersachsen.de/startseite/schule/lehrkraefte/wege_den_schuldienst/

Hotline für den Quereinstieg beim Niedersächsischen Kultusministerium: 0531 484 3366

An öffentlichen berufsbildenden Schulen können als direkte Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger eingestellt werden …

  • Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Masterabschlusses bzw. eines gleichwertigen universitären Hochschulabschlusses (insbesondere: Diplom bzw. Magister), erworben an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, sofern der Abschluss qualitativ und quantitativ …
  1. mindestens einer beruflichen Fachrichtung und einem allgemeinen Unterrichtsfach (notwendig für Laufbahnbefähigung Lehramt an berufsbildenden Schulen) oder
  2. ausschließlich einer beruflichen Fachrichtung oder
  3. zwei Unterrichtsfächern entsprechend der fachwissenschaftlichen Anforderungen für das Lehramt an Gymnasien (notwendig für Laufbahnbefähigung Lehramt an Gymnasien mit Tätigkeit an BBS) oder
  4. ausschließlich einem Unterrichtsfach, das Bestandteil der Stundentafel an berufsbildenden Schulen ist,

zugeordnet werden kann.

  • Bewerberinnen und Bewerber mit einer im Ausland abgeschlossenen, jedoch in Niedersachsen nicht als gleichwertig anerkannten Lehrerausbildung für die Lehrämter an berufsbildenden Schulen oder an Gymnasien, deren Ausbildung mindestens eine berufliche Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach zugeordnet werden kann, unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Bewerbungsfähigkeit von Bewerberinnen und Bewerbern um den Quereinstieg für an berufsbildenden Schulen ausgeschriebene Stellen wird durch die Niedersächsische Landesschulbehörde geprüft und festgestellt. Dort wird auch die Zuordnung zu Fachrichtungen/Fächern auf Basis des Universitätsabschlusses bzw. der im Rahmen des Abschlusses erbrachten Leistungen vorgenommen.

Einstellungsbedarfe der öffentlichen berufsbildenden Schulen in Niedersachsen sind in der Internetplattform „EIS-online“ veröffentlicht. Über diese Plattform können Sie sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben. Kann die Stelle nicht mit einer Lehrkraft mit abgeschlossener Lehramtsausbildung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit den ausgeschriebenen Lehrbefähigungsfächern besetzt werden, entscheidet die jeweilige Schule, ob das Auswahlverfahren unter Einbeziehung von Bewerbungen um den Quereinstieg fortgesetzt wird.

Die Bewerbungsfähigkeit eines Bewerbers wird nach Eingang der Bewerbung durch die einstellende Schule vorgeprüft. Die abschließende Feststellung der Bewerbungsfähigkeit und der stellenbezogenen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt durch die Niedersächsische Landesschulbehörde.

Die Einstellung erfolgt im ‚Beamtenverhältnis auf Probe‘ (mit 36 Monaten Probezeit), sofern die Voraussetzungen für den Erwerb der Lehr- und Laufbahnbefähigung nach § 8 NLVO-Bildung (in Kurzform: (I) ein erfolgreich abgeschlossenes anderes Hochschulstudium als ein Lehramtsstudium (Mastergrad oder gleichwertiger Abschluss), wenn der Abschluss einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach (vgl. Voraussetzungen: Fall a) oder zwei Unterrichtsfächern (vgl. Voraussetzungen: Fall c) zugeordnet werden kann, und – grundsätzlich daran anschließend – (II) eine mindestens vier Jahre dauernde berufliche Tätigkeit) sowie die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen (u. a. Erfüllung der Altersgrenze sowie gesundheitlicher Voraus­setz­ungen) erfüllt sind. Alternativ erfolgt die Einstellung im Tarifbeschäftigten­verhältnis (mit 24 Monaten Probezeit).

Mit Vertragsstart starten Sie Ihren Einsatz an der Schule und unterrichten dort als Theorielehrkraft in eigener Verantwortung – grundsätzlich mit der für berufsbildenden Schulen vorgesehenen Regelstundenzahl abzüglich einer Freistellung für die Dauer der Qualifizierung am Studienseminar. Berufsbegleitend werden Sie (1) an einem Studienseminar, (2) durch Mentoren an Ihrer Schule sowie (3) im Rahmen von Fortbildungen qualifiziert.

In der Regel von Beginn Ihrer Tätigkeit an werden Sie begleitend am Studienseminar pädagogisch und methodisch-didaktisch ausgebildet. Insgesamt ist am Studienseminar ein Zeitfenster von 18 Monaten mit durchschnittlich 6 Seminarstunden pro Woche für die Qualifizierung vorgesehen; parallel dazu werden Sie von den Fachleitungen des Studienseminars in Ihrem eigenen Unterricht besucht und zu den beobachteten Stärken und Verbesserungsbereichen beraten.

An Ihrer Schule werden Sie parallel dazu durch Kolleginnen und Kollegen in einem Mentoren-System begleitet; Sie hospitieren 40 Unterrichtsstunden im Unterricht berufserfahrener Lehrkräfte und werden von diesen in die schulpraktischen Tätigkeiten einer Lehrkraft eingeführt.

Als dritten Baustein Ihrer Qualifizierung besuchen Sie mind. zwei mehrtägige Fortbildungen.

Bei Einstellung im Beamtenverhältnis erhalten Sie Besoldung nach A 13 (Nds. Besoldungsordnung A); bei Einstellung im Angestelltenverhältnis werden Sie i. d. R. nach Entgeltgruppe 13 nach Anlage B zum TV-L vergütet.

Nach erfolgreicher Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung am Studienseminar sowie ggf. weiteren Fortbildungsmaßnahmen stellt die Schulleitung am Ende der Probezeit den Gesamterfolg der Qualifizierungsmaßnahme fest und entscheidet über die Bewährung in der Probezeit. Damit liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die unbefristete Tätigkeit im niedersächsischen Schuldienst vor. Eine Staatsprüfung wie im Vorbereitungsdienst ist im Rahmen des direkten Quereinstiegs nicht vorgesehen.

  • Einstellungsvoraussetzungen: „Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung – Quereinstieg BBS“, RdErl. d. MK v. 05.2017 – 41-84 002-Q – VORIS 22410 –
  • Qualifizierungserlass: RdErl. d. MK v. 28. 8. 2012 (SVBl. S. 509 – Qualifizierungserlass) –VORIS 20411 –
  • Zur Lehr- und Laufbahnbefähigung und damit zur Verbeamtung: Nds. Laufbahnverordnung der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) sowie Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)